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Jahresbericht 2019

STATUTEN

1. Allgemeines

1.1 Name und Sitz Unter dem Namen Holzlabor besteht in Thalheim a.d. Thur ein Verein nach Art. 60ff ZGB als juristische Person.

1.2 Zweck A. Der Verein praktiziert, fördert und vermittelt klassisches, qualitativ hochwertiges Handwerk. B. Der Verein praktiziert, fördert und vermittelt eine nachhaltige, lokale (kleinräumige) Landwirtschaft. C. Projekte, welche dem Vereinszweck entsprechen, können unterstützt werden. Die aktiven Mitglieder beschliessen darüber, welche Vorhaben unterstützt werden.

1.3 Ziel Ziel des Vereins ist: A. die Erarbeitung, Sammlung und die Vermittlung von Wissen und Können. B. der Aufbau und der Unterhalt eines Komplexes *), welcher die Umsetzung des Zwecks ermöglicht. C. den Raum als Subsistenzgrundlage) zu gestalten.

Themenübergreifende Synergien sollen geschaffen und genutzt werden.

Schwerpunkte bilden dabei die Einbindung in die geographische als auch soziale Umgebung, sowie die Umweltverträglichkeit und Ernährungssouveränität*). Der Ort dient als Arbeits- sowie als Lebensraum.

Dies soll durch einen kooperativen Arbeitsstil, den Austausch von Fachwissen und die fachliche und persönliche Weiterbildung aller Mitschaffenden geschehen. Die Tätigkeitsbereiche sind selbstverwaltet organisiert.

*)Komplexität (v. lat.: complectari = umarmen, umfassen; Partizip Perfekt: complexum) bezeichnet allgemein die Eigenschaft eines Systems oder Modells, dass sein Gesamtverhalten nicht beschrieben werden kann, selbst wenn man vollständige Informationen über seine Einzelkomponenten und ihre Wechselwirkungen besitzt.

)Die Subsistenz (spätlat. subsistentia „Bestand haben“) – eigentlich: Selbständigkeit, Durch-sich – bezeichnet ein philosophisches Konzept, bei dem sich das Bestehende aus sich selbst erhält. Subsistenz ist auch ein selten gebrauchtes Fremdwort für selbst erhaltenden Lebensunterhalt (Subsistenzwirtschaft) bzw. Lebenshaltung

*)Ernährungssouveränität bezeichnet das Recht aller Völker, Länder und Ländergruppen, ihre Landwirtschafts- und Ernährungspolitik selbst zu definieren. Der Begriff wurde anlässlich der Welternährungskonferenz 1996 von der internationalen Kleinbauern- und Landarbeiterbewegung Via Campesina geprägt, es handelt sich nicht um einen wissenschaftlichen Fachbegriff, sondern um ein politisches Konzept.[1]

(…)

2. Mitgliedschaft

2.1.Arten der Mitgliedschaft Als Vereinsmitglied können aktive oder passive Einzel- oder Kollektivmitglieder aufgenommen werden. Einzelmitglieder sind private einzelne Personen; als Kollektivmitglieder gelten juristische Personen, Personenverbindungen und Familien sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Aktivmitglieder sind Personen, welche den Vereinszweck anerkennen, konkret unterstützen und fördern. Interessierte Personen sind angehalten dem Vorstand ihre Motivation für das Eintreten vorzustellen.

Passivmitglieder sind interessierte Personen, die jedoch keine aktive Rolle übernemen können oder wollen.

2.2. Aufnahme Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein entscheidet der Vorstand. Sein Entscheid ist endgültig. Die Aufnahme wird mit Bezahlung des Mitgliederbeitrages wirksam. Mit der Aufnahme anerkennt das neue Mitglied Statuten, Reglemente und andersweitige Vereinsbeschlüsse.

2.3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

2.3.1. Teilnahme an der Vereinsversammlung, Stimmrecht Alle aktiven Einzel- und Kollektivmitglieder sind an der Generalversammlung teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

Jedes Kollektivmitglied kann sich an der Generalversammlung durch einen Delegierten vertreten lassen. Im Übrigen ist Stellvertretung ausgeschlossen.

Alle Aktivmitglieder sind berechtigt, dem Vorstand und der Vereinsversammlung Anträge zu unterbreiten.

Passivmitglieder haben kein Antragsrecht und kein Stimmrecht.

2.3.2. Mitgliederbeiträge Die jährlichen Mitgliederbeiträge (Grundbeträge) betragen: Für Einzelmitglieder 100.00 Fr. oder 200.00 Fr Für Kollektivmitglieder 250.00 Fr. Die Mitgliederbeiträge sind jeweils per …DATUM… eines jeden Jahres zu entrichten. Mitglieder, welche die Beiträge nicht bis zum …DATUM… bezahlt haben, werden in ihren Mitgliedschaftsrechten bis zur Zahlung der Beiträge suspendiert.

Neue Mitglieder bezahlen für das laufende Vereinsjahr grundsätzlich den vollen Jahresbeitrag. Vorstandsmitglieder können von der Entrichtung des Mitgliederbeitrages befreit werden.

Aktivmitglieder (MitarbeiterInnen) haben zudem eine Benützungsgebühr (für Maschinen) gemäss Vorstandsbeschluss zu entrichten.

2.3.3. Beendigung der Mitgliedschaft, Austritt, Ausschluss Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss eines Mitgliedes.

Austritte aus dem Verein können jeweils nur per …DATUM… erfolgen und sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Es liegt im Ermessen des Vorstandes Gesuche auf vorzeitigen Austritt zu bewilligen.

Mitglieder, die den Statuten, Reglementen, Beschlüssen oder den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder die dem Ansehen des Vereins Schaden zufügen, können vom Vorstand ohne Grundangabe ausgeschlossen werden.

Dem Auszuschliessenden wird vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungsnahme gegeben. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an der dem Ausschluss folgenden ordentlichen Vereinsversammlung offen. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach dem schriftlichen Ausschluss dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Vereinsversammlung entscheidet mittels einer zweidrittel Mehrheit über den Rekurs endgültig. Die finanziellen Verpflichtungen ausgeschlossener Mitglieder werden für das laufende Vereinsjahr durch den Ausschluss nicht hinfällig.

3. Organisation

3.1 Organe Die Organe des Vereins sind: a) Die Vereinsversammlung b) Der Vorstand c) Die Rechnungsrevisoren

3.2 Die Vereinsversammlung Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich in den ersten sechs Monaten des Jahres statt.

3.3 Aufgaben und Kompetenzen Die Aufgaben und Kompetenzen der Vereinsversammlung sind: a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz. b) Wahl der Vorstandsmitglieder c) Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahresbeiträge d) Änderung der Statuten e) Auflösung des Vereins

3.4 Beschlüsse An der Vereinsversammlung wird eine Konsenslösung angestrebt. Der Präsident hat keinen Stichentscheid. Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Mitbestimmungsrecht.

3.5 Der Vorstand

3.5.1 Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird an der Vereinsversammlung gewählt. Der Vorstand besteht aus: a) Präsident b) Vizepräsident c) Aktuar d) Kassier Ämterkumulation ist zulässig. Ein Ko-Präsidium ist möglich. Ein Mitglied jedes im Verein vorhandenen Unternehmens- oder Tätigkeitbereiches ist im Vorstand vertreten.

3.5.2 Konstituierung Der Vorstand konstituiert sich selbst.

3.5.3 Kompetenzen Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Kompetenzen zu, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind.

3.5.4 Beschlussfassung Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

3.5.5 Zeichnungsberechtigung Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.

4. Finanzen

4.1 Das Vereinsvermögen Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus den Überschüssen der Betriebsrechnung und aus Unterstützungsbeiträgen oder -darlehen. Das Vereinsvermögen kann laufend für Investitionen zur Erreichung des Vereinsziels nach Art 1.3 verwendet werden.

4.2 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

5. Schlussbestimmungen

5.1 Statutenänderung Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller aktiven Vereinsmitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrags ist eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

5.2 Auflösung des Vereins Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Vereinsversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses. Die Rückzahlung der Unterstützungsdarlehen muss dabei Priorität haben.

5.3 Gültigkeit Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung 5.09.2007 genehmigt. Aenderungen am 31.01.2010